Die ältesten bisher bekannten Nachweise -außer über die Schifferzunft – finden sich im Zunftbuch der Schuhmacher: eine bereits seit 1468 bestehende Zunftordnung mit Zunftartikeln wurde 1595 durch den Churfürstlich-Pfälzischen Oberamtmann zu Mosbach, Landschad von Steinach, geändert und neu bestätigt.
Am 16. August 1731, elf Jahre bevor Carl Theodor die Regierung der Kurpfalz übernahm, wurde in Wien der „Reichs-Schluss (= Reichsgesetz) wegen Abstellung der Unordnungen und Missbräuche bey den Handwerkern“ beschlossen – ein Gesetz, welches der „Abstellung deren bey denen Handwerkern insgesamt so wohl, als absonderlich mit denen Handwerks-Knechten, Söhnen, Gesellen, und Lehr-Knaben eingerissenen Missbräuche“, also der Sozialdisziplinierung dienen sollte. Dieses Gesetz fand Eingang in die auch in der Kurpfalz neu gefassten Zunftordnungen, so z.B. in das ab dem Jahr 1736 verbindlich vorgeschriebene Formular für die jährlich zu erstattenden Zunftrechnungen und in die neue Zunftordnung vom 8. April 1767 für die „Kleine Bauzunft“, womit gleichzeitig deren Trennung vom Oberamt Mosbach genehmigt und festgeschrieben wurde.
Da zu der „Kleine Bauzunft“ auch das Uhrmacherhandwerk gehörte, war neben anderen Bestimmungen der Artikel 42 über das Meisterstück für Uhrmacher von besonderer Bedeutung:
„Ein Uhrmacher solle zu einem Meisterstück eine Repetir Uhr verfertigen, welche Stund und Viertel andeutet, das Meistergeld belangend, solle es wie bey denen anderen Handwerkern gehalten werden, und keinem seiner Arbeiter, welche diese Kunst (des Uhrmachens) nicht erlernen erlaubt sei, etwas an einer Uhr, oder an einem Gewicht und Läute(-werk) zu verfertigen, bey Straf drey Gulden, folglichen alle Uhrarbeit dem Uhrmacher, was ein Zahn treibt, ausgenommen des Windenmachers Arbeit allein, verbleiben.“